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([Un-] Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts eines nicht verteidigten Angeklagten; Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung) 1. a) Es muss gesichert sein, dass der Angeklagte, der einen Rechtsmittelverzicht erwägt, die für und gegen einen solchen Entschluss sprechenden Gründe reichlich überlegen kann und nicht an unüberlegten und vorschnellen Erklärungen festgehalten wird; deswegen muss der mit seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung erschienene Angeklagte Gelegenheit haben, sich mit diesem zu besprechen. Das gilt auch dann, wenn ohne Einwirkung des Gerichts auf den Angeklagten ein entsprechender Verzicht zu Protokoll genommen wird. b) Dass das Amtsgericht gleichwohl eine solche Erklärung entgegengenommen hat, stellt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht und des Rechts des Angeklagten auf ein faires Verfahren dar, zumal es die Hauptverhandlung - und zwar innerhalb von nur 10 Minuten (!) - durchgeführt hat, anstatt die hinlänglich bekannte Wartefrist von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Eine solche Vorgehensweise lässt besorgen, dass es dem Tatrichter unter Missachtung der Verteidigungsrechte vorrangig auf eine schnelle und abschließende, die Absetzung eines abgekürzten Urteils ermöglichende Verfahrenserledigung ankam. 2. Nehmen die Feststellungen des Tatrichters allein auf den Anklagesatz Bezug, sind sie nicht von einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung getragen, denn das Urteil lässt nicht erkennen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten gestützt hat.

OLG Köln (83 Ss 74/09) | Datum: 29.09.2009

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln [...]

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