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1. Ein Herbeiführen i.S.d. § 61 VVG liegt vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls - hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muß durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH r+s 1984, 24 = VersR 1984, 29). 2. - Wenn der Versicherungsnehmer beim Verlassen eines Kirmesgeländes am 3.10.97 (Freitag) seine Geldbörse vermißt hat, in der sich auch ein zu dem versicherten Fahrzeug gehörender Notschlüssel mit BMW-Logo und mehrere Visitenkarten mit Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers bzw. seines Hotels in derselben Stadtgemeinde befanden, außerdem jeweils eine Visitenkarte von anderen Personen und Unternehmen, - wenn der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug am 4.10.97 (Samstag) in einer Entfernung von ca. 100 m von seiner Wohnung (innerstädtischer Bereich mit regem fließendem und ruhendem Verkehr) mit eingerastetem Lenkradschloß, mit verschlossenen Fenstern und betätigter Zentralverriegelung abgestellt hat, - wenn der Versicherungsnehmer am 5.10.97 (Sonntag) zusammen mit seiner Familie eine einwöchige Urlaubsreise angetreten und für diese Zeit die Benutzung des Fahrzeugs seinem Schwiegervater überlassen hat, ohne für das Fahrzeug angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, - wenn der Schwiegervater am Morgen des 7.10.97 (Dienstag) festgestellt hat, daß das Fahrzeug entwendet worden war, hat der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig herbeigeführt, so daß der Versicherer von der Leistungspflicht frei ist (§ 61 VVG).

OLG Köln (9 U 34/98) | Datum: 19.01.1999

MDR 2000, 158 NZV 2000, 294 OLGReport-Köln 1999, 383 VRS 98, 174 VersR 2000, 49 r+s 1999, 189 [...]

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