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1. Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen. 2. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an. 3. Wird neben der rechtmäßig erfolgten Entziehung der FE wegen Nichtteilnahme an einem Nachschulungskurs der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben, ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a Abs. 3 StVG entnommen werden kann (der nur die Entziehung der FE und nicht auch die Rückgabe des Führerscheins erwähnt), oder ob die Vorschriften der mit dem Entzug der FE wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden § ~ 4 Abs. 4 StVG, 15b Abs. 3 StVZO entsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine FE mehr zugrundeliegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt (wie OVG d. Saarl, Beschl, v. 21.09.1989 -1 W 144/89).

VG Saarland (3 F 67/98) | Datum: 15.10.1998

ZfS 1998, 487 [...]

1. - Wenn der Versicherer den Einwand grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (hier: Unfall in der Kraftfahrzeugversicherung) auf die Unfalldarstellung in einer vom Versicherungsnehmer unterschriebenen Urkunde stützt, deren Inhalt auf einer Befragung des Versicherungsnehmers beruht, bei der eine deutsch und serbisch sprechende Vertrauensperson des Versicherungsnehmers (Sohn) als Übersetzungshelfer anwesend war, - wenn diese Niederschrift vom Vertreter angefertigt worden ist und unstreitig das enthält, was der Versicherungsvertreter verstanden hatte, und - wenn diese Niederschrift danach dem Übersetzungshelfer zum Durchlesen überreicht worden ist, der sie dann an den Versicherungsnehmer zur Unterschrift weitergereicht hat, ist es angesichts der gegebenen Urkundenlage Aufgabe des Versicherungsnehmers seine Behauptung zu beweisen, er habe einen gänzlich anderen Unfallhergang geschildert und die falsch niedergeschriebene Darstellung deshalb unterschrieben, weil seine Vertrauensperson entgegen der Aufforderung den Text nicht gelesen und er selbst sich vor der Unterschrift hierüber auch nicht vergewissert habe. 2. Wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Kfz von der Fahrbahn abgekommen ist, als er dabei war, Papiere aus seinem Handschuhfach zu holen und weil er dabei erschrocken ist und die Kontrolle über sein Kfz verloren hat, hat er den Unfall grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt.

OLG Stuttgart (7 U 118/98) | Datum: 22.10.1998

OLGReport-Stuttgart 1999, 22 VersR 1999, 1359 ZfS 1999, 270 r+s 1999, 56 [...]

1. Einer späteren Anordnung einer Fahrtenbuchauflage steht grundsätzlich nicht entgegen, daß die Einstellung des maßgeblichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. 2. Die Mitwirkungspflicht eines Fahrzeughalters ist keineswegs deshalb ausgeschlossen, weil er sich nicht mehr genau an die Person erinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur den Kreis der möglichen Fahrer bezeichnen kann. Durch die Benennung eines derartigen Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen nämlich wesentlich gefördert werden. 3. Im Anschluß an ein anwaltliches Schreiben, in dem nach Abschluß der Ermittlungen um Akteneinsicht gebeten wird, kann es zwar sachgerecht sein, daß die Behörde den Betroffenen vor der Verjährung der Ordnungswidrigkeit mit einem inzwischen erweiterten Ermittlungsstand konfrontiert (VG Oldenburg ZfS 1998, 357). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behörde davon ausgehen durfte, daß der Betroffene selbst seine Verfahrensbevollmächtigten rechtzeitig informieren wird. 4. Ein doppeltes 'Recht', nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern, andererseits zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (wie BVerwG ZfS 1995, 397; VGH BW ZfS 1998, 78; VGH BW in diesem Heft). 5. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 35 km/h handelt es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, der eine Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten rechtfertigt.

VG Oldenburg (7 B 2838/98) | Datum: 13.10.1998

ZfS 1999, 40 [...]

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