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1. Eine anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung eines Fahrzeuges nach einem Auffahrunfall von allenfalls 5 km/h ist aus technischer Sicht nicht geeignet, Verletzungen der Halswirbelsäule von Insassen des Fahrzeuges herbeizuführen. 2. Die biomechanische Belastungsgrenze, ab der es durch Hyperflexion der Wirbelsäule zu HWS-Schleudertraumen kommen kann, ist bei 5 g zu suchen. Derartige Werte können bei Differenzgeschwindigkeiten unter 8 km/h nicht angenommen werden.
s.a. Löhle ZfS 1997, 441 und ZfS 1998, 8). DRsp I(147)347a-b ZfS 1998, 173 [...]
Erhebt der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Klagefrist die Klage gegen einen Versicherer, der nicht der richtige Bekl ist, so kann die Versäumung der Klagefrist ihm nicht entgegengehalten werden, wenn durch die Gestaltung des für die Ablehnung verwendeten Briefbogens der Irrtum des Prozeßbevollmächtigten des Kl begünstigt worden ist.
MDR 1998, 653 OLGReport-Frankfurt 1998, 114 VersR 1999, 1092 ZfS 1998, 426 [...]