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Da der Vollzug des von der Europäischen Gemeinschaft gesetzten Rechts in die eigenverantwortliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, können Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs aus den Auswirkungen unterschiedlicher Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, 3821/85, die sich im Rahmen dieser Kompetenzaufteilung halten, keine gemeinschaftsrechtswidrigen Wettbewerbsnachteile herleiten.
DVBl 1999, 57 DÖV 1998, 888 NZV 1998, 479 VRS 95, 316 VerkMitt 1998, 80 ZfS 1998, 318 [...]
»1. Zu den Anforderungen an die Feststellungen eines wegen Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 1, 61 Abs. 1 KrW/AbfG verurteilten Erkenntnisses, wenn ein an der Straße abgestelltes und abgemeldetes Fahrzeug als Zwangsabfall oder als gewillkürter Abfall angesehen wird. 2. Ein Halter muß nicht ohne weiteres vorhersehen, daß sein an der Straße abgestelltes Fahrzeug durch Dritte beschädigt und dadurch zu Zwangsabfall wird.«
NStZ-RR 2000, 19 NZV 1999, 180 VRS 96, 295 VerkMitt 1999, 27 [...]