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»1. Der Bußgeldsenat des OLG entscheidet auch dann in der Besetzung mit drei Richtern, wenn die StA zwar keinen Antrag auf Verhängung des Fahrverbots beim AG gestellt hat, dieses Ziel jedoch mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (Ergänzung der Rechtsprechung des BGH, NZV 1998, 381). 2. Zur Rechtsbeschwerdeentscheidung bei 'doppeltem' Bußgeldbescheid.« Werden wegen derselben Tat hintereinander zwei Bußgeldbescheide erlassen, so ist nur der erste Verfahrensgrundlage für die Ahndung der Tat. Der zweite Bußgeldbescheid ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz 'ne bis in idem' unwirksam, während die Wirksamkeit des ersten Bußgeldbescheides durch den Erlaß des zweiten nicht berührt wird. Das Verfahren kann auf der Grundlage des ersten Bußgeldbescheides durchgeführt werden, auch wenn Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde auf den zweiten Bußgeldbescheid abgestellt haben.
DAR 1999, 131 DRsp IV(468)208e MDR 1999, 222 NZV 1999, 140 VRS 96, 133 [...]
Der obsiegende verklagte Fahrer kann die Kosten seines eigenen Anwalts neben denjenigen Kosten des obsiegenden Kfz-Haftpflichtversicherers erstattet verlangen, der dem Fahrer als Nebenintervenient beigetreten ist und sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten ließ, da er befürchtete, daß der Klage ein gestellter Unfall zugrunde lag.
OLGReport-Karlsruhe 1999, 100 VRS 96, 16 VersR 1999, 465 ZfS 1999, 318 [...]