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- Wenn der Versicherungsnehmer die 'Vollkaskovers' gekündigt hat, - wenn der Versicherer unter diesen Umständen bei dem zuständigen Versicherungsagenten rückgefragt hat, ob der Versicherungsnehmer tatsächlich die gesamte Fahrzeugvers. kündigen oder auf eine Teilkaskovers. umstellen wolle, - wenn der Versicherungsagent dem Versicherer daraufhin mitgeteilt hat, der Versicherungsnehmer wünsche weiterhin eine Teilkaskovers. mit 300 DM Selbstbeteiligung, - wenn der Versicherer nun durch Nachtrag beurkundet hat, daß nach Rücksprache mit dem Versicherungsagenten die Fahrzeug-Vollversicherung aus dem Vertrag ausgeschlossen und, sein Einverständnis vorausgesetzt, von diesem Zeitpunkt an eine Fahrzeugteilversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung bestehe, allerdings abweichend vom bisherigen Vertrag nunmehr auf der Grundlage der 'AKB 01.95', < hat der Versicherer das Kündigungsschreiben als Antrag auf Änderung des Deckungsumfangs der Fahrzeugvers. von der Volldeckung in eine Teildeckung aufgefaßt und entsprechend bearbeitet, < könnten die neuen AKB nur dann Vertragsinhalt geworden sein, wenn sie dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung oder (mit Belehrung über das Widerspruchsrecht) später ausgehändigt worden sind bzw. wenn das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist, < muß sich der Versicherungsnehmer dennoch den Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre, wie er in den neuen AKB vorgesehen ist, entgegenhalten lassen, weil der Versicherer bei der Annahme des Änderungsantrags ausdrücklich auf den Abzug hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern die gleichzeitig angeforderte Prämie gezahlt hat.

OLG Köln (9 U 17/98) | Datum: 04.08.1998

OLGReport-Köln 1998, 426 VersR 1999, 225 ZfS 1999, 64 r+s 1998, 494 r+s 1999, 58 [...]

1. Die in der Diebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien im Versicherungsfall 'Unfall' nicht zu. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine (allgemeine Meinung vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl, 92, § 12 AKB Anm. 5 aE, S. 1476). 2. Im Rahmen der Beweislast für den Versicherungsfall Unfall muß der Versicherungsnehmer nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht nachweisen. Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB (vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 92, § 12 AKB Anm. 5 a. E, S. 1476). 3. Für den Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls kommt den folgenden Indizien entweder kein oder nur geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur Überzeugung des Senats nicht ausreichender Beweiswert zu: - Die ohne jeden Beweisantritt vom Versicherer aufgestellte Behauptung, der jugendliche Versicherungsnehmer verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um einen Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten (unwiderlegte Entgegnung des Versicherungsnehmers, er sei zwar Student, verfüge aber als einziges Kind sehr wohlhabender Eltern über ausreichende finanzielle Mittel); - die vorhandene oder nicht vorhandene Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers; - die Veräußerung des verunfallten Kfz nach Eigenreparatur (aber nach Begutachtung des beschädigten Kfz durch einen gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen); - die offensichtlich 'ins Blaue hinein' aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung des Versicherers, der Versicherungsnehmer und der Unfallgegner hätten sich gekannt (ohne daß feststeht, daß das Kfz des Versicherungsnehmers erhebliche Vorschäden aufgewiesen hätte oder daß vom Versicherungsnehmer

OLG Köln (9 U 199/95) | Datum: 03.03.1998

OLGReport-Köln 1998, 406 r+s 1998, 406 [...]

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