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1. Die in der Diebstahlversicherung dem Versicherungsnehmer und auch dem Versicherer gewährten Beweiserleichterungen kommen den Vertragsparteien im Versicherungsfall 'Unfall' nicht zu. Vielmehr muß der Versicherungsnehmer insoweit den Vollbeweis erbringen (allgemeine (allgemeine Meinung vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl, 92, § 12 AKB Anm. 5 aE, S. 1476). 2. Im Rahmen der Beweislast für den Versicherungsfall Unfall muß der Versicherungsnehmer nicht auch die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht nachweisen. Diese gehört nach allgemeiner Meinung nicht zum Begriff des Unfalls i.S.d. § 12 Nr. 1 Ziff. II e AKB (vgl. nur BGH VersR 1981, 450 = NJW 81, 1315 und Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl. 92, § 12 AKB Anm. 5 a. E, S. 1476). 3. Für den Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls kommt den folgenden Indizien entweder kein oder nur geringer, auch bei der notwendigen Gesamtschau zur Überzeugung des Senats nicht ausreichender Beweiswert zu: - Die ohne jeden Beweisantritt vom Versicherer aufgestellte Behauptung, der jugendliche Versicherungsnehmer verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um einen Porsche 968 zu erwerben und zu unterhalten (unwiderlegte Entgegnung des Versicherungsnehmers, er sei zwar Student, verfüge aber als einziges Kind sehr wohlhabender Eltern über ausreichende finanzielle Mittel); - die vorhandene oder nicht vorhandene Vorsteuerabzugsberechtigung des Versicherungsnehmers; - die Veräußerung des verunfallten Kfz nach Eigenreparatur (aber nach Begutachtung des beschädigten Kfz durch einen gelegentlich auch vom Senat beauftragten, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen); - die offensichtlich 'ins Blaue hinein' aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung des Versicherers, der Versicherungsnehmer und der Unfallgegner hätten sich gekannt (ohne daß feststeht, daß das Kfz des Versicherungsnehmers erhebliche Vorschäden aufgewiesen hätte oder daß vom Versicherungsnehmer

OLG Köln (9 U 199/95) | Datum: 03.03.1998

OLGReport-Köln 1998, 406 r+s 1998, 406 [...]

1. Wenn der Versicherungsnehmer (langjähriger Autofahrer) an einer roten Ampel trotz Vollbremsung auf das Kfz seines Vordermanns aufgefahren ist, nachdem er eine brennende Zigarette, die ihm aus der rechten Hand gefallen war, zunächst von der Mittelkonsole und dann aus dem Fußraum zwischen seinen Beinen aufzuheben versucht, sich also kurz hintereinander zweimal um die heruntergefallene Zigarette bemüht hat, hat er den Unfall i.S.d. § 61 VVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt. 2. Wenn der Versicherer rund 4 Monate nach dem Versicherungsfall (Unfall des versicherten Kfz) ohne jeden Vorbehalt eine Zahlung (hier: 16543,48 DM) geleistet hat, obwohl er gewisse Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer hatte, < ist der Rückforderungsanspruch des Versicherers nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen, falls der Versicherer aber keine positive Kenntnis der fehlenden Leistungsverpflichtung hatte, < scheitert der Rückforderungsanspruch des Versicherers auch nicht an § 242 BGB, falls der Versicherer wegen einer lückenhaften Schadenschilderung nicht ohne weiteres von grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ausgehen konnte und der Versicherungsnehmer nicht darauf vertrauen konnte, daß der Versicherer keiner Rückforderungsansprüche geltend machen würde.

OLG Köln (9 U 184/97) | Datum: 10.03.1998

s.a. OLG Köln SP 1998, 122 mwH. MDR 1998, 1411 OLGReport-Köln 1998, 337 SP 1998, 288 ZfS 1998, 259 r+s 1998, 273 [...]

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