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»1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers die Ladung eines Zeugen verfügt, der aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob auf dessen Einvernahme verzichtet wird.« 2. Hat der Verteidiger, nachdem er vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt hat, in der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt, die die Vernehmung dieses Zeugen nicht beinhalten, so liegt darin ein konkludenter Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen.
NJW 1999, 1416 NStZ-RR 1998, 340 NZV 1998, 425 VRS 95, 259 ZfS 1998, 443 [...]
1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK EMRK enthält keinen allgemeinen, auch für das Versicherungsrecht gültigen Grundsatz (i. Anschl. an BGH - IX ZS - NJW 1995, 1954, 1955; a. A. BGH - IV ZS - VersR 1996, 575; 1997, 53, 54). 2. Die Unschuldsvermutung hindert nicht, eine auffällige Häufung früherer Versicherungsfälle, bei denen Unredlichkeiten nicht nachgewiesen werden konnten, als zusätzliches Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines weiteren Kraftfahrzeugdiebstahls zu werten, für den ein Versicherer in Anspruch genommen wird (a. A. BGH - IV ZS - aa0).
NJW 1999, 587 OLGReport-Düsseldorf 1999, 118 VersR 1998, 1107 ZfS 1998, 383 r+s 1998, 453 [...]
Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellter Führerschein berechtigt nicht dazu, im Bundesgebiet ein Kfz zu führen, führen, wenn dem Betreffenden zuvor nach innerstaatlichem Recht die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen oder versagt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen EG-Mitgliedstaat hat.
DAR 1998, 365 NJW 1998, 3731 NVwZ 1999, 100 VRS 95, 479 VerkMitt 1998, 94 [...]
1. Das Betteln ist nicht schlechthin und in jeder seiner Erscheinungsformen typischerweise eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Das Betteln stellt - jedenfalls in seiner 'stillen' Erscheinungsform - abstrakt generell keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dar. Mit ihm ist auch keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden. 3. Die Regelung in einer Polizeiverordnung, die das Betteln auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen schlechthin untersagt, ist nichtig.
DVBl 1999, 333 DÖV 1998, 1015 NJW 1999, 2059 NVwZ 1999, 560 ZfS 1998, 406 [...]