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1. Regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum ist nicht schon für sich allein geeignet, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Entscheidend ist die Fähigkeit, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Bestätigung der bisherigen Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. ZfS 1998, 279, vgl. auch BVerfG, ZfS 1998, Heft 11). 2. Besteht im Einzelfall ein erhöhtes Risiko, daß Haschischkonsum und das Führen von Kfz nicht sicher getrennt werden, so läßt dies den Betroffenen als zum Führen von Kfz ungeeignet erscheinen. Es ist nicht erforderlich, daß er unter Haschischeinfluß Kraftfahrzeuge geführt und Verkehrsverstöße begangen hat. 3. Je nach Lage des konkreten Einzelfalles kann auch bei Mißbrauch ein Abstinenznachweis verlangt werden, wenn die Drogenkarriere des Betroffenen dies angezeigt erscheinen läßt. Daß das Gutachten 'Krankheit und Kraftverkehr' einen Abstinenznachweis ausdrücklich nur für Fälle der Abhängigkeit fordert, steht dem nicht entgegen, da das Gutachten 'Krankheit und Kraftverkehr' nur Begutachtungsleitlinien und keine zwingenden Vorgaben aufstellt. 4. Im Rahmen der gegen die Entziehung der FE gerichteten Anfechtungsklage ist auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen; eine nachträglich wiedergewonnene Fahreignung hat für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung. 5. Das Untersuchungsgespräch muß nicht wortwörtlich wiedergegeben werden. Es kommt alleine darauf an, daß das Untersuchungsgespräch in den wesentlichen Punkten im Gutachten wiedergegeben worden ist, so daß das Gericht in der Lage ist, das Gespräch inhaltlich nachzuvollziehen.

VGH Bayern (11 B 96.2862) | Datum: 14.07.1998

NZV 1999, 100 VRS 95, 446 ZfS 1998, 445 [...]

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