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1. Das Betteln ist nicht schlechthin und in jeder seiner Erscheinungsformen typischerweise eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Das Betteln stellt - jedenfalls in seiner 'stillen' Erscheinungsform - abstrakt generell keine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dar. Mit ihm ist auch keine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden. 3. Die Regelung in einer Polizeiverordnung, die das Betteln auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen schlechthin untersagt, ist nichtig.
DVBl 1999, 333 DÖV 1998, 1015 NJW 1999, 2059 NVwZ 1999, 560 ZfS 1998, 406 [...]
»Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde nach § 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO zur Klärung der Kraftfahreignung Drogenscreenings anfordern kann (im Anschluß an den Beschluß des BVerwG vom 23.8.1996, DRsp II (294) 296 a = NJW 1997, 269 = NZV 1996, 467, und den Beschluß des Senats vom 29.8.1996 - 10 S 2009/96 -, VBlBW 1997, 148 = NZV 1997, 94).«
DAR 1998, 404 DRsp II(294)299a NZV 1998, 429 VRS 95, 308 [...]