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»1. Hat der Vorsitzende auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers die Ladung eines Zeugen verfügt, der aber in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuführen oder zu klären, ob auf dessen Einvernahme verzichtet wird.« 2. Hat der Verteidiger, nachdem er vor der Hauptverhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gestellt hat, in der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt, die die Vernehmung dieses Zeugen nicht beinhalten, so liegt darin ein konkludenter Verzicht auf die Vernehmung des Zeugen.
NJW 1999, 1416 NStZ-RR 1998, 340 NZV 1998, 425 VRS 95, 259 ZfS 1998, 443 [...]
1. Der Betrieb einer Baustellenampel zur Regelung des Verkehrs bei baustellenbedingten Engstellen ist im allgemeinen nicht der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. 2. Werden selbständige private Werk- und Dienstunternehmer, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Funktionen eingesetzt werden, als Werkzeug der Behörde tätig, so daß ihr Entscheidungsspielraum eingeschränkt ist, sind sie bloße Erfüllungsgehilfen eines Trägers öffentlicher Gewalt. 3. Überträgt der Straßenbaulastträger bei der Vergabe von Straßenbauaufträgen im Rahmen des § 45 Abs. 6 StVO für den Baustellenbereich auch die Verpflichtung zur Verkehrssicherung und Verkehrsregelung auf den Bauunternehmer, verbleibt ihm die Pflicht, die von dem Privatunternehmer zu treffenden Maßnahmen zu überwachen.
NVwZ-RR 1999, 223 VersR 1999, 643 VersR 2000, 643 ZfS 1998, 455 [...]