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»Die Feststellung einer BAK von 1,96 o/oo in einer 52 Minuten nach der Tatzeit entnommenen Blutprobe gibt dem Tatrichter Anlaß, die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und die BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung - ggf. nach sachverständiger Beratung - festzustellen.«
NZV 1998, 510 StraFo 1998, 387 VRS 96, 19 ZfS 1999, 172 [...]