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1. Bei dem Tod des Alleinverdieners ist der Unterhaltsschaden des alleinigen unterhaltsberechtigten Ehegatten aufgrund folgender Rechenoperation zu bestimmen: Nettoeinkommen des Geschädigten abzüglich der fixen Kosten der Haushaltsführung, daraus Unterhaltsanteil des Unterhaltsberechtigten zuzüglich der fixen Kosten vermindert um etwaigen Vorteilsausgleich. 2. Fixe Kosten sind solche Kosten der Haushaltsführung, die nicht real aufteilbar sind und durch den Wegfall einer Person überhaupt nicht oder nur unerheblich in ihrer Höhe berührt werden (Miete, Heizung, Licht, Strom, Gas und Wasser, Zeitungen und Kraftfahrzeuge). 3. Da der mit der Erstellung eines Eigenheims verbundene Aufwand unterhaltsrechtlich nicht geschuldet wird, kann er bei den fixen Kosten nicht berücksichtigt werden. 4. Hat auch der überlebende Ehepartner Einkünfte erzielt, ist davon auszugehen, daß er entsprechend der Höhe seines Einkommens anteilmäßig zur Deckung der fixen Kosten beigetragen hat. 5. Bei Aufteilung des verteilbaren aktiven Einkommens des unfallgetöteten Unterhaltsverpflichteten ist eine Verteilung zugunsten des nunmehr fiktiv allein beruftstätigen Ehepartners von 52,5 % zu 47,5 % gerechtfertigt, da im allgemeinen der Berufstätige Mehraufwendungen hat, die mit 5 % bemessen werden können. 6. In der Doppelverdienerehe ist im Wege des Vorteilsausgleichs der für den Unterhalt des getöteten Unterhaltsverpflichteten von der Unterhaltsberechtigten geschuldete Teil ihres Einkommens sowie die aus Anlaß des Todes gezahlte Witwenrente abzuziehen 7. Verliert die Unterhaltsberechtigte ihren Arbeitsplatz und bezieht sie Arbeitslosenhilfe, ist dies unterhaltsrechtlich nicht als ihr Einkommen zu behandeln. Diese Leistungen werden nur subsidiär gewährt und Vorleistungen nach Überleitung des entsprechenden Unterhaltsanspruchs vom Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert. 8. Grundsätzlich ist ein erzielbares Einkommen eines zur Aufnahme eigener Arbeit verpflichteten

OLG Brandenburg (2 U 114/97) | Datum: 19.11.1998

ZfS 1999, 330 [...]

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