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1. Ist die Anordnung des Nachschulungskurses nicht angefochten und damit bestandskräftig geworden und sind auch keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit dieser Anordnung vorhanden, so bleiben im späteren Verfahren um die Entziehung der FE gegen die Rechtmäßigkeit der Nachschulungsanordnung erhobene Einwendungen von vornherein ausgeschlossen. 2. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommt es bei der Pflicht, einen Nachschulungskurs zu absolvieren, nicht an. 3. Wird neben der rechtmäßig erfolgten Entziehung der FE wegen Nichtteilnahme an einem Nachschulungskurs der betroffene Kraftfahrer zugleich unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, seinen Führerschein binnen einer bestimmten Frist abzuliefern, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann es offen bleiben, ob die gesetzliche Verpflichtung hierzu dem § 2a Abs. 3 StVG entnommen werden kann (der nur die Entziehung der FE und nicht auch die Rückgabe des Führerscheins erwähnt), oder ob die Vorschriften der mit dem Entzug der FE wegen Ungeeignetheit in systematischem Zusammenhang stehenden § ~ 4 Abs. 4 StVG, 15b Abs. 3 StVZO entsprechend anzuwenden sind. Der Besitz eines Führerscheins, dem keine FE mehr zugrundeliegt, ist jedenfalls nicht schutzwürdig, da er allenfalls dazu verleiten könnte, verbotswidrig weiter am Straßenverkehr teilzunehmen, was zu verhindern im besonderen öffentlichen Interesse liegt (wie OVG d. Saarl, Beschl, v. 21.09.1989 -1 W 144/89).

VG Saarland (3 F 67/98) | Datum: 15.10.1998

ZfS 1998, 487 [...]

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