Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 7 von 7 .
Sortieren nach   

1. Mit der Unterzeichnung einer Abändungserklärung durch die Haftpflichtversicherung endet die Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche, da damit die in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG vorausgesetzte Klarstellung vorliegt, daß die Verhandlungen einvernehmlich beendet werden sollen, es einer weiteren schriftlichen Erklärung der Haftpflichtversicherung nicht mehr bedarf. 2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem aus der Sicht medizinischer Fachkreise solche Folgeschäden als möglich voraussehbar bezeichnet werden können. Damit kann für Spätschäden Schadensersatz nur dann beansprucht werden, wenn sie aus sachverständiger Sicht sich unerwartet eingestellt haben. 3. Enthält eine Abändungserklärung den Zusatz 'vorbehaltlich evtl. Dauerschäden', liegt hierin kein Teilvergleich hinsichtlich der abzugeltenden Schadensfolgen. 4. Auch bei vorhersehbaren Spätfolgen kann die Berufung auf Verjährung dann gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein, wenn alle Beteiligten einschließlich der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind, sich hierauf zunächst einstellen durften und eingestellt haben, die später eingetretene Gesunheitsschädigung demgegenüber außergewöhnlich und existenzbedrohend - wie etwa bei einer Querschnittslähmung - sind.

OLG Hamm (6 U 48/98) | Datum: 14.09.1998

MDR 1999, 38 NJW-RR 1999, 252 NZV 1999, 245 OLGReport-Hamm 1999, 69 ZfS 1999, 14 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 7 von 7 .