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»1. Der Bußgeldsenat des OLG entscheidet auch dann in der Besetzung mit drei Richtern, wenn die StA zwar keinen Antrag auf Verhängung des Fahrverbots beim AG gestellt hat, dieses Ziel jedoch mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt (Ergänzung der Rechtsprechung des BGH, NZV 1998, 381). 2. Zur Rechtsbeschwerdeentscheidung bei 'doppeltem' Bußgeldbescheid.« Werden wegen derselben Tat hintereinander zwei Bußgeldbescheide erlassen, so ist nur der erste Verfahrensgrundlage für die Ahndung der Tat. Der zweite Bußgeldbescheid ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz 'ne bis in idem' unwirksam, während die Wirksamkeit des ersten Bußgeldbescheides durch den Erlaß des zweiten nicht berührt wird. Das Verfahren kann auf der Grundlage des ersten Bußgeldbescheides durchgeführt werden, auch wenn Staatsanwaltschaft und Verwaltungsbehörde auf den zweiten Bußgeldbescheid abgestellt haben.
DAR 1999, 131 DRsp IV(468)208e MDR 1999, 222 NZV 1999, 140 VRS 96, 133 [...]
Weiß der Versicherer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigungsleistung positiv von einer Obliegenheitsverletzung des Kunden (hier: Nichtangabe von Vorschäden), ist die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis eines Verstoßes als Verzicht seines Leistungsverweigerungsrechts anzusehen. Ein Rückforderungsanspruch scheitert bereits deswegen.
MDR 1999, 739 OLGReport-Karlsruhe 1999, 125 SP 1999, 22 ZfS 1999, 201 r+s 1999, 17 [...]
1. Mit der Unterzeichnung einer Abändungserklärung durch die Haftpflichtversicherung endet die Hemmung der Verjährung der Schadensersatzansprüche, da damit die in § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG vorausgesetzte Klarstellung vorliegt, daß die Verhandlungen einvernehmlich beendet werden sollen, es einer weiteren schriftlichen Erklärung der Haftpflichtversicherung nicht mehr bedarf. 2. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem aus der Sicht medizinischer Fachkreise solche Folgeschäden als möglich voraussehbar bezeichnet werden können. Damit kann für Spätschäden Schadensersatz nur dann beansprucht werden, wenn sie aus sachverständiger Sicht sich unerwartet eingestellt haben. 3. Enthält eine Abändungserklärung den Zusatz 'vorbehaltlich evtl. Dauerschäden', liegt hierin kein Teilvergleich hinsichtlich der abzugeltenden Schadensfolgen. 4. Auch bei vorhersehbaren Spätfolgen kann die Berufung auf Verjährung dann gegen Treu und Glauben verstoßen und unwirksam sein, wenn alle Beteiligten einschließlich der Ärzte von nur vorübergehenden Verletzungsfolgen ausgegangen sind, sich hierauf zunächst einstellen durften und eingestellt haben, die später eingetretene Gesunheitsschädigung demgegenüber außergewöhnlich und existenzbedrohend - wie etwa bei einer Querschnittslähmung - sind.
MDR 1999, 38 NJW-RR 1999, 252 NZV 1999, 245 OLGReport-Hamm 1999, 69 ZfS 1999, 14 [...]