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»Die Feststellung einer BAK von 1,96 o/oo in einer 52 Minuten nach der Tatzeit entnommenen Blutprobe gibt dem Tatrichter Anlaß, die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und die BAK zur Tatzeit durch Rückrechnung - ggf. nach sachverständiger Beratung - festzustellen.«
NZV 1998, 510 StraFo 1998, 387 VRS 96, 19 ZfS 1999, 172 [...]
»1. Auch nach Änderung der §§ 464d, 467 StPO aufgrund des KostRÄndG 1994 (BGBl. I, 1325) ist für die Kostenverteilung die sog. Differenztheorie - neben Kostenverteilung nach Bruchteilen - in den Fällen (echter) Teilfreisprüche weiterhin anwendbar. 2. Welche Aufteilungsmethode im Kostenfestsetzungsverfahren zur Anwendung kommt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtspflegers.«
AGS 2000, 88 StV 1998, 610 (Ls) StV 1998, 610 StraFo 1999, 105 ZfS 1999, 320 [...]