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1. Hat ein Krankenhausaufenthalt einen den gewöhnlichen Telefonverkehr übersteigenden Gesprächsbedarf zur Folge, weil die persönlichen Lebensumstände häufigere Kontakte nahelegen (hier: längerer Krankenhausaufenthalt eines schwerverletzten Familienvaters), dann muß sich der Geschädigte nur einen Abzug von 25 % wegen auch ohne Unfall angefallener Telefonkosten gefallen lassen. 2. Unfallbedingt angefallene Fahrtkosten des Geschädigten und seiner Angehörigen sind mit einem Kilometersatz von 0,40 DM zu entschädigen (Bestätigung von OLG Hamm VersR 1996, 1515). 3. Auch ohne förmlichen Beweis kann die Anwesenheit der Ehefrau am Krankenbett einer schwerverletzten Person als indiziert angesehen werden, weil der psychische Beistand auch aus medizinischer Sicht einen wesentlichen Beitrag zur Rekonvaleszenz zu leisten pflegt. 4. Bei einer kaufmännischen Angestellten mit beschränkter zeitlicher Arbeitszeit ist nicht davon auszugehen, daß die regelmäßig zu verrichtende Tätigkeit ein Vor- oder Nacharbeiten erlaubt.
DAR 1998, 317 DRsp I(147)358a OLGReport-Hamm 1998, 201 VersR 2000, 66 [...]
1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt. 4. Bündelt ein Autovermieter durch Abtretung von Schadensersatzansprüchen Geschädigter eine Vielzahl von Abwicklungsrisiken auf sich, kann dem restriktiv regulierenden Haftpflichtversicherer keine mißbräuchliche Ausnutzung der Verhandlungsmacht angelastet werden.
NJWE-WettbR 1998, 260 NZV 1999, 169 OLGReport-Stuttgart 1998, 353 SP 1998, 357 [...]
1. Die Bezeichnung auf einem Beschriebzettel eines zum Verkauf anstehenden Gebrauchtfahrzeuges, wonach sich der Wagen in einem 'Top-Zustand' befinde, ist keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, sondern eine allgemein gehaltene unbestimmte Anpreisung, die bestimmte zusicherungsfähige Umstände nicht erkennen läßt. 2. Wird auf dem Verkaufsschild eines Gebrauchtwagens lediglich ein Tachostand von 70000 Kilometern angegeben, stellt dies in der Regel nicht die Zusicherung einer Gesamfahrleistung dar. Selbst wenn die Gesamtfahrleistung um 5000 Kilometern über dem mitgeteilten Tachowert liegt, liegt ersichtlich keine Gewährleistung des mitgeteilten Tachostandes als Gewähr der Gesamtfahrleistung vor.
OLGR 1998, 255 OLGReport-Oldenburg 1998, 255 ZfS 1998, 424 [...]