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Da der Vollzug des von der Europäischen Gemeinschaft gesetzten Rechts in die eigenverantwortliche Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt, können Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs aus den Auswirkungen unterschiedlicher Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten zu den Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85, 3821/85, die sich im Rahmen dieser Kompetenzaufteilung halten, keine gemeinschaftsrechtswidrigen Wettbewerbsnachteile herleiten.
DVBl 1999, 57 DÖV 1998, 888 NZV 1998, 479 VRS 95, 316 VerkMitt 1998, 80 ZfS 1998, 318 [...]
1. Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt auch zu laufen, wenn dem Geschädigten zwar die Adresse des Schädigers nicht bekannt ist, seine bereits beauftragten RAe diese aber ohne großen Aufwand selbst oder über die Auskunft des Arbeitgebers hätten herausfinden können. 2. Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB kann nicht generell bis zum Abschluß eines eingeleiteten Ermittlungs- oder eines Strafverfahrens hinausgeschoben werden. 3. Kommen mehrere Personen als Schädiger in Betracht, so beginnt die Verjährungsfrist in Richtung auf die bekannten Personen mit dieser Kenntnis, auch wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. 4. Der RA des Geschädigten muß auch bei drohender Verjährung den sichersten Weg wählen. Eine Fehleinschätzung durch den RA hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
BauR 1999, 1040 DRsp I(147)350e VersR 1999, 505 VersR 2000, 505 r+s 1998, 463 [...]