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1. Die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist unangebracht, wenn der Berechtigte umgehend telefonisch oder durch einen Hausbesuch ermittelt und verständigt werden kann. 2. Für die polizeiliche Sicherstellung eines aufgebrochenen Pkw ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag erforderlich. 3. Ermessensreduzierung auf Null und Pflicht zur Sicherstellung sind anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte für die Absicht einer Entäußerung bestehen, der Wagen nicht fahruntauglich ist und noch nennenswerten Restwert hat sowie aufgrund fehlender Sicherung einen Anreiz zum Diebstahl darstellt. 4. Die Höhe des Schadens bestimmt sich nach dem Verlauf der Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Polizeibeamten.
DAR 1998, 237 NJW-RR 1999, 755 NZV 1998, 374 OLGReport-Hamm 1998, 166 VersR 1999, 363 [...]