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»1. Die Verfolgung einer Zuwiderhandlung, die ein Konsulatsangehöriger bei einer Privatfahrt mit einem Kraftfahrzeug begeht, ist durch das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 nicht eingeschränkt. Auch bei dienstlicher Veranlassung stellt die Fahrt mit einem Kfz nicht in jedem Fall konsulardienstliche Tätigkeit dar. 2. Das Berufungsgericht ist dadurch, daß der Angeklagte nach der ihm zur Last gelegten Tat längere Zeit beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, nicht gehindert, ihm die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.«
DAR 1996, 413 NZV 1997, 92 VRS 92, 18 VerkMitt 1996, 92 [...]