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»Der Versicherer ist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zwar Klage einreicht, ein rechtzeitig angebrachtes Prozeßkostenhilfegesuch aber wegen Aussichtslosigkeit ohne Erfolg bleibt und der - weiterhin anwaltlich vertretene - Versicherungsnehmer jetzt 23 Monate lang nicht von sich aus den zur Zustellung der Klage erforderlichen Gerichtskostenvorschuß einzahlt oder einen Antrag auf Zustellung ohne Vorschußzahlung stellt und ein wegen eines zwischenzeitlich erfolgten Freispruchs des Versicherungsnehmers im Wiederaufnahmeverfahren vom Vorwurf der Brandstiftung nunmehr an sich erfolgversprechendes neues Prozeßkostenhilfegesuch erst zwei Monate nach Rechtskraft des Strafurteils einreicht.«
ebenso OLG Frankfurt/M. VersR 1993, 1341 OLGReport-Oldenburg 1996, 233 VersR 1997, 302 [...]