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»1. Tatsachen, die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zuungunsten des Verurteilten zugrundelegt, müssen zu ihrer vollen Überzeugung bewiesen sein. 2. Das gilt auch für den Sachverhalt, auf den der Sachverständige, dessen Gutachten zu einer ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt, sein Erfahrungswissen angewandt hat. 3. Kommt die Verwertung von Tatsachen aus dem Vollzugsbereich zu Lasten des Verurteilten in Betracht, muß sich die Strafvollstreckungskammer zunächst von ihrem Vorliegen überzeugen; anschließend hat sie sie dem Sachverständigen zur Verwertung in seinem Gutachten zu vermitteln. 4. Ist über Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden, muß der Verurteilte grundsätzlich von der gesamten Strafvollstreckungskammer angehört werden. 5. Könnte das Beschwerdegericht, indem es nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung trifft, das Erstgericht nicht in der vom Verfahrensrecht gewollten Weise ersetzen, ist es entgegen § 309 Abs. 2 StPO ausnahmsweise befugt, die Sache zurückzuweisen. Das ist dann der Fall, wenn vorgekommene schwere Verfahrensfehler dazu nötigen, praktisch das gesamte Verfahren zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zu wiederholen.«

OLG Brandenburg (2 Ws 50/96) | Datum: 17.04.1996

I. Das Bezirksgericht Schwerin verhängte gegen den Verurteilten am 11. Mai 1977 wegen Mordes (§ 112 Abs. 1 StGB/DDR) und wegen mehrfach begangener gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen an einem Jugendlichen (§ [...]

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