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1. Es liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung des Kfz mit ca. 169.000 km angibt, ein Sachverständiger aber ein Jahr vorher bereits 169.229 km festgehalten hat und der Versicherungsnehmer auch nicht behauptet, das Fahrzeug danach nicht mehr benutzt zu haben. 2. Soweit sich der Versicherungsnehmer vorliegend darauf einläßt, er achte bei seinen Fahrzeugen nie auf den Kilometerstand, ist dies als reine Schutzbehauptung zu werten. 3. Aber selbst wenn dies zuträfe, daß er den Kilometerstand im Zeitpunkt der Schadenanzeige nicht genau wußte, entlastet ihn das nicht. Gibt er in Kenntnis seiner Ungewissheit die Laufleistung mit ca., an, so hat er eine Angabe ins Blaue hinein gemacht, also billigend in Kauf genommen, daß seine Angaben falsch sind. 4. Legt sich ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer eindeutig und uneingeschränkt fest, so steht die Kenntnis der eigenen Ungewißheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleich (vgl. OLG Hamm r+s 1995, 208). 5. Leistungsfreiheit tritt bei vorsätzlichen folgenlosen Obliegenheitsverletzungen nach der Relevanzrechtsprechung des BGH (vgl. BGH VersR 1984, 229) nur ein, wenn der Verstoß des Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Falsche Angaben zur Laufleistung sind in der Kraftfahrt-Kaskoversicherung generell geeignet, eine solche ernsthafte Gefährdung zu verursachen.

SchlHOLG (16 U 85/95) | Datum: 14.03.1996

S.a. BGH VersR 1984, 228 ; OLG Karlsruhe r+s 1989, 40; BGH VersR 1977, 1021, 1022; BGH VersR 1984, 228 ; OLG Hamm r+s 1995, 208 ; OLG Köln SP 1995, 252; OLG Frankfurt/M. SP 1995, 23. OLGReport-Schleswig 1996, 129 SP [...]

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