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1. Das Fahrverbot gem. § 44 StGB soll bei schuldhaft begangenen Verkehrsverstößen, die noch nicht die mangelnde Eignung des Täters ergeben, der Repression und Warnung dienen, wobei die spezialpräventive Einwirkung auf den Täter im Vordergrund steht. Es hat deshalb Strafcharakter. Für seine Anordnung gelten die allgemeinen Strafzumessungsregeln (§ 46 StGB), namentlich das Erfordernis der Schuldangemessenheit. Als Nebenstrafe darf es zudem nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann. 2. Im Falle einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um den Kraftfahrer zu warnen. 3. Hat der Angeklagte die Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, so sind für die Rechtsfolgenbemessung allein die Schuldfeststellungen Schuldfeststellungen des Amtsgerichts maßgebend. Sie dürfen nicht durch ergänzende Feststellungen des Berufungsgerichts zum Nachteil des Angeklagten verändert werden, wie etwa durch die Annahme einer in erster Instanz nicht angenommenen 'besonderen Leichtfertigkeit'. 4. Generalpräventive Erwägungen haben im Rahmen des § 44 StGB keinen Platz, weil das Fahrverbot vorwiegend spezialpräventiv als Warnungs- und Besinnungsstrafe für nachlässige oder leichtsinnige Kraftfahrer gedacht ist und zusammen mit der Hauptstrafe nur die Schuld des Täters zur Grundlage haben kann. 5. Da der Täter durch die Verurteilung zu einer Kriminalstrafe stärker betroffen wird als durch die Festsetzung bußgeldrechtlicher Sanktionen, können die Grundsätze zum Regelfahrverbot nach § 25 StVG, wie sie im Bußgeldkatalog ihren Ausdruck gefunden haben, nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Zwar ist das Fahrverbot in § 25 StVG der Regelung des § 44 StGB nachgebildet. Gleichwohl können die im Bußgeldkatalog genannten Regelfälle im Rahmen

OLG Köln (Ss 686/95) | Datum: 16.01.1996

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im [...]

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