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- Wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers die Kfz-Schlüssel des vor dem Reiterhof geparkten Pkw BMW in der Jackentasche gelassen hat, die sie für die Dauer ihres Aufenthalts im Reithof in der Sattelkammer zurückgelassen hat, - wenn es in dem Reiterhof schon mehrfach zu Diebstählen gekommen war, weshalb der Pächter sich veranlaßt gesehen hatte, durch ein unübersehbar an der Tür zur Sattelkammer angebrachtes Schild darauf hinzuweisen, daß die Reiter Geld immer bei sich tragen sollten, - wenn die Sattelkammer verhältnismäßig weit von der Reithalle entfernt gelegen war und wenn der Aufenthalt eines Fremden in der Sattelkammer wegen der örtlichen Umstände von der Reithalle aus unmöglich wahrzunehmen war, - wenn der inmitten eines Wohngebietes gelegene Reiterhof durch zwei gegenüberliegende Tore betreten und verlassen werden konnte und wenn insbes. der Weg in den Stall von der Straße aus frei zugänglich war, ist der Diebstahl des Pkw durch Fremde, die den Schlüssel aus der Jacke der Ehefrau des Versicherungsnehmers entwendet haben, und der anschließende Unfall des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt worden (§ 61 VVG), und zwar auch dann, - wenn die Ehefrau der Versicherungsnehmerin die Schlüssel entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit in Eile in der Jackentasche vergessen hatte und - wenn ein Angestellter des Reiterhofs über dem Stall wohnt und ihm unbekannte Personen auf dem Gelände des Reiterhofs anspricht.

OLG Köln (9 U 252/95) | Datum: 11.06.1996

S.a. BGH r+s 1989, 62; OLG Hamm r+s 1991, 332; OLG Hamm VersR 1995, 1347 ; OLG München r+s 1995, 8 f; OLG Oldenburg r+s 1996, 172; zur geänderten Rechtsprechung beim Abgrenzungsmerkmal zwischen einfacher und grober [...]

Das Urteil des LG, das die grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch den Versicherungsnehmer bejaht hat, der mit dem versicherten Kfz in einer Rechtskurve vier Fahrzeuge überholt hat und mit einem entgegenkommenden Kfz zusammengestoßen ist, muß wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben werden, - wenn das LG seiner Entscheidung nur ein (polnisches) Strafurteil und Auszüge aus der Strafakte zugrunde gelegt hat, wenn das Strafurteil davon ausgeht, der Unfall habe sich 300 m nach dem Ende der Kurve ereignet, wenn der von der Polizei vernommene Fahrer des Kfz an der Spitze der überholten Fahrzeuggruppe ausgesagt hat, der Zusammenstoß habe sich etwa 11 s nach der Beendigung des Überholvorgangs zugetragen, wenn nach Lage der Strafakten nicht überprüfbar ist, ob die Ermittlung der vom Versicherungsnehmer gefahrenen Geschwindigkeit wissenschaftlichen Anforderungen genügt, - wenn der Versicherungsnehmer behauptet und den Beweis angetreten hat, daß ihm das am Unfall beteiligte Kfz mit völlig abgefahrenen Reifen zunächst auf seiner (des Versicherungsnehmers) Fahrbahn entgegengekommen sei, daß er (der Versicherungsnehmer) deshalb habe bremsen müssen, daß sich das versicherte Kfz in Folge dessen quergestellt habe und so mit dem anderen Kfz zusammengestoßen sei, und das LG den angetretenen Beweis nicht erhoben hat.

OLG Köln (9 U 16/96) | Datum: 25.06.1996

S.a. BGH r+s 1982, 203 = VersR 1982, 892; OLG Saarbrücken r+s 1981, 96 r+s 1996, 429 r+s 1997, 264 [...]

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