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1. Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Versicherungsnehmer im Rahmen der ihm in der Diebstahlversicherung gewährten Beweiserleichterung lediglich das äußere Bild einer versicherten Entwendung nachzuweisen, dh. ein Mindestmaß an Tatsachen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine Fahrzeugentwendung zulassen. Das hierfür notwendige äußere Bild liegt im allgemeinen dann vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Kfz zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Für diesen Mindestsachverhalt muß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen. 2. Nun kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des Versicherungsfalles auch mit seinen eigenen Angaben führen, wenn ihnen dann geglaubt werden kann. 3. Die Möglichkeit der Parteianhörung nach § 141 ZPO und unter weiteren Voraussetzungen der Parteivernehmung nach § 448 ZPO wird dem Versicherungsnehmer in der Regel dann eröffnet, wenn er keine sonstigen Beweismittel für den Nachweis des Versicherungsfalles hat und sich somit in einer unüberwindlichen Beweisnot befindet. Die Anhörung der Partei nach § 141 ZPO setzt aber einen absolut zuverlässigen und glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus, wenn das Gericht allein aufgrund seiner Angaben den Nachweis des Versicherungsfalles als geführt ansehen soll. Die Möglichkeit der Parteivernehmung nach § 448 ZPO ist dann gegeben, wenn der sogenannte Anfangsbeweis vorliegt.

OLG Köln (9 U 235/95) | Datum: 30.04.1996

S.a. BGH VersR 1984, 29 ; BGH r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909; BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571 ; BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 ; BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867 ; zur Parteivernehmung OLG Köln SP 1994, [...]

1. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Fahrzeugführer bei Dunkelheit auch auf der Autobahn grundsätzlich nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann (Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs. 1 StVO). Selbst wenn ein Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind, so gilt diese Einschränkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge, mögen sie auch unbeleuchtet sein. 2. Kommt ein Pkw infolge einer Kollision zum Stillstand, stellt sich dieser Vorgang als Liegenbleiben im Sinne von § 15 StVO und nicht als Halten im Sinne von §§ 12, 18 StVO dar. Da Halten immer eine gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung gebotene Fahrunterbrechung ist, verstößt das Liegenbleiben wegen etwaiger Störungen nicht gegen § 18 Abs. 8 StVO. 3. Eine eingeschaltete Warnblinkanlage gibt auch den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich, die nicht von dem das Warnblinklicht aussendenden Fahrzeug ausgehen. Der nachfolgende Verkehr muß seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einer plötzlich auftretenden Fahrzeugbehinderung wirksam begegnen kann. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB insoweit kein Raum, als die Auswirkungen des zweiten Unfalls dem Verursacher des ersten Unfalls haftungsrechtlich zurechnen sind.

OLG Köln (13 U 146/95) | Datum: 24.04.1996

S.a. zum 'Idealfahrer' BGHZ 113, 164, 166; 117, 337, 340; OLG Köln NZV 1992, 233 ; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl, StVG , § 7 Rdn 30; zur Autobahngeschwindigkeit bei Dunkelheit und zum Sichtfahrgebot [...]

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