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Folgende Umstände erschüttern die Glaubwürdigkeit des vom Senat mündlich angehörten Versicherungsnehmers, dem weder Zeugen für das Abstellen noch für die Entdeckung des Verschwindens des Kfz zur Verfügung stehen, so erheblich, daß der Beweis des äußeren Bildes der Kfz-Entwendung nicht geführt ist: - Wechselnder Vortrag des Versicherungsnehmers über sein Verhalten nach dem Entdecken des Verschwindens des Kfz ohne nachvollziehbare Erklärung; - Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unmittelbar vor der behaupteten Entwendung des versicherten Kfz ohne überzeugende Erklärung und trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten; - Wiederzulassung des versicherten Kfz in Riga/Lettland einen Tag nach der behaupteten Entwendung.
OLGReport-Düsseldorf 1997, 94 ZfS 1997, 100 r+s 1997, 50 [...]
1. Daß der Kaskoversicherer des Bestohlenen als Haftpflichtversicherer eines anderen Versicherungsnehmers von dem Unfall des gestohlenen Fahrzeugs Kenntnis erlangt, gehört nicht zum aktuellen Wissen des Versicherers im Zusammenhang mit der Regulierung des Diebstahls und steht der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht entgegen. 2. Der Versicherungsnehmer, der in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige unübersehbar und unmißverständlich gewarnt worden ist, daß bewußt unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, braucht bei ergänzenden Angaben zur Wertermittlung nicht erneut entsprechend belehrt zu werden, damit Falschangaben die Leistungsfreiheit nach sich ziehen.
OLGReport-Düsseldorf 1997, 257 VersR 1997, 1393 ZfS 1998, 180 r+s 1997, 226 [...]