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1. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Verkehr soll bei den Behörden oder Dienststellen der Polizei zusammengefaßt werden, die nach Zuständigkeitsbereich und personeller Besetzung eine besondere Gewähr für eine sachgemäße und reibungslose Erledigung bieten. 2. Die Tätigkeit von Angestellten von privaten Unternehmen zur Verfolgung von Parkverstößen erweist sich nicht mehr nur als generelle, d.h. Allgemeingefahren abwehrende Verkehrsüberwachung, sondern besitzt bereits individuellen Eingriffscharakter und stellt damit den Beginn 'staatlicher' Verfolgung dar. Kriterium des Eingreifens des privaten Ermittlers ist ausschließlich die Rechtswidrigkeit der Parksituation. 3. Die privaten Ermittler treffen letztlich, anstelle der nach § 26 StVG allein zuständigen Polizei die maßgeblichen Ermittlungen bis zur Erteilung des Verwarnungsgeldangebotes. Dies setzt voraus, daß die privaten Ermittler das Halten bzw. Parken eines Fahrzeugs zuvor als ordnungswidrigkeitenrechtlich zu ahndenden Sachverhalt beurteilt haben. Damit greift die Tätigkeit der privaten Ermittler unmittelbar in die Ermessensausübung der Verfolgungsbehörde ein, womit der Opportunitätsgrundsatz, bis zur Erteilung des Verwarnungsgeldangebotes an der Behörde vorbei auf diese übergegangen ist, was gesetzwidrig ist. 4. Damit darf das beweismäßige Ergebnis der in gesetzwidriger Weise durch Angestellte eines Privatunternehmens durchgeführten Verkehrsüberwachung nicht gegen einen Betroffenen verwendet werden.

KG (2 Ss 171/96 - 3 Ws (B) 406/96) | Datum: 23.10.1996

DAR 1996, 504 [...]

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