Sortieren nach
1. Daß der Kaskoversicherer des Bestohlenen als Haftpflichtversicherer eines anderen Versicherungsnehmers von dem Unfall des gestohlenen Fahrzeugs Kenntnis erlangt, gehört nicht zum aktuellen Wissen des Versicherers im Zusammenhang mit der Regulierung des Diebstahls und steht der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht entgegen. 2. Der Versicherungsnehmer, der in der von ihm unterschriebenen Schadenanzeige unübersehbar und unmißverständlich gewarnt worden ist, daß bewußt unwahre und unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, braucht bei ergänzenden Angaben zur Wertermittlung nicht erneut entsprechend belehrt zu werden, damit Falschangaben die Leistungsfreiheit nach sich ziehen.
OLGReport-Düsseldorf 1997, 257 VersR 1997, 1393 ZfS 1998, 180 r+s 1997, 226 [...]