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»1. Gem. § 52 Abs. 6 ThürStrG gelten Straßen nur dann als für den öffentlichen Verkehr gewidmet, wenn sie zuvor nach § 4 Abs. 1 der Straßenverordnung vom 22.8.1974 (GBl-DDR I, Nr. 57) durch Beschluß des des Rates der Gemeinde den Straßen, die der öffentlichen Nutzung dienen, zugeordnet sind. 2. Ist dies nicht der Fall und dient eine Straße oder eine Teilfläche lediglich faktisch dem öffentlichen Verkehr, kann diese Nutzung durch den Eigentümer geändert oder eingeschränkt werden, wenn eine Verkehrsgefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.«
NJW 1998, 252 (Ls) NJW 1998, 252 NZV 1997, 448 VIZ 1998, 37 [...]
»Eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen dem Einfahren in eine durch Zeichen 274.1 gekennzeichnete 30er Zone durch einen ortsfremden Kraftfahrer und der späteren Weiterfahrt kann im Einzelfall zu einer Minderung des Grades der Fahrlässigkeit führen, mit der Folge, daß es unter Umständen zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betroffenen der Verhängung eines Fahrverbotes nicht bedarf.«
DAR 1997, 161 DRsp II(294)297c NZV 1997, 489 VRS 93, 144 [...]