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»Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch überraschungsfreie Ausschilderung stufenweise (hier: zunächst 120 km/h, 100 km/h) auf 80 km/h beschränkt, so kann ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht damit rechtfertigen, er habe sich dem Geschwindigkeitstrichter mit 250 km/h genähert.«
DAR 1996, 290 NZV 1996, 209 VRS 91, 131 VerkMitt 1996, 69 [...]