Sortieren nach
Schließt der Versicherer in Kenntnis des Umstandes, daß der künftige Versicherungsnehmer sich bereits eines (versuchten) Betruges im Rahmen einer Fahrzeugversicherung schuldig gemacht hat, mit diesem eine Kaskoversicherung ab, so ist er dennoch nicht nach § 242 BGB gehindert, sich im späteren - behaupteten - Schadenfall auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers wegen einschlägiger Vorstrafen zu berufen mit der Folge, daß dem Versicherungsnehmer keine Beweisvergünstigungen für den Nachweis der Entwendung des versicherten Pkw zustehen.
NJW-RR 1996, 1433 VersR 1995, 1184 ZfS 1995, 303 r+s 1995, 205 [...]
»Schwere Verletzungen und dadurch bedingte Behinderungen sowie die ärztlich attestierte Gefahr einer Verschlimmerung können bei einem erst siebenundzwanzigjährigen Mandanten Anlaß sein, von einer Abfindungserklärung dringend abzuraten. Wenn auch der Mandant ein Beratungsverschulden nachweisen muß, so können doch die Gesamtumstände einen Beratungsfehler offensichtlich werden lassen.«
Eingesandt vom 11. Zivilsenat des OLG Köln. NJW-RR 1995, 1529 OLGReport-Köln 1995, 283 [...]