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1. In den Fällen des § 2 Abs. 1, Abs. 2 BKatV können zur Begründung einer Ausnahme schon erhebliche Härten oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche Umstände ausreichen. Berücksichtigungsfähig sind hiernach sowohl Tatmodalitäten, die zugunsten des Betroffenen vom Regelfall abweichen, als auch Umstände, die belegen, daß sich die Vollstreckung des Fahrverbots für den Betroffenen als erhebliche Härte darstellen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Gesichtspunkt für sich allein eine Ausnahme nahelegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände, seien es Tatmodalitäten oder Härtegründe, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt. Es ist zu besorgen, daß diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet und auseinander gehalten worden sind, wenn das Amtsgericht einer Abweichung vom Regelfall nur zulassen will, wenn die Tat als 'weniger schwerwiegend' einzustufen sei oder 'zur Einwirkung auf den Betroffenen eine mildere Sanktion ausreichend' erscheine. Denn es ist nicht erkennbar, ob sich das Amtsgericht der Möglichkeit bewußt war, nicht nur im Falle besonderer Umstände, die der Tat ein unterdurchschnittliches Gewicht verleihen, sondern auch beim Vorliegen einer erheblichen Härte oder mehrerer, für sich genommen durchschnittlicher Entlastungsgründe nach einer Gesamtabwägung vom Fahrverbot absehen zu dürfen. Weder die Tatsache, daß der Verstoß sonntags gegen 9 Uhr, also offenkundig zu einer verkehrsarmen Zeit, stattgefunden hat, noch die Erwägung, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung an der untersten Grenze der für die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Pflichtverletzung bedeutsamen Erheblichkeitsschwelle lag, noch die Erwägung, daß die Jahresfrist des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV bis auf vier Tage verstrichen war, sind isoliert betrachtet geeignet, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot zu rechtfertigen. Es war daher zu erörtern, ob nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung die

OLG Köln (Ss 535/95 (B)-263 B) | Datum: 12.10.1995

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 41 Abs. 2 Nr. 7 - Zeichen 274 -, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24 StVG ) eine Geldbuße in Höhe von [...]

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