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Die Versicherungsnehmerin, die im Formular der Kfz-Diebstahlanzeige vom 28.07.92 den Kaufpreis des Kfz, das sie am 20.12.90 als Vorführwagen des Kfz-Händlers für 30.000 DM erworben hatte, mit 36.000 DM angegeben hat, < muß sich die darin liegende Verletzung der Auskunftsobliegenheit des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB auch dann zurechnen lassen, wenn ihr ein Mitarbeiter des Kfz-Händlers, bei dem sie das Kfz erworben hat, beim Ausfüllen der Schadenanzeige behilflich gewesen sein soll (da nicht ersichtlich, daß der Mitarbeiter die Frage nach dem Kaufpreis beantwortet hat; da nicht vorgetragen, daß er die Schadenanzeige eigenmächtig und nicht entsprechend den Angaben der Versicherungsnehmerin ausgefüllt hat; da die Versicherungsnehmerin die Schadenanzeige persönlich unterschrieben unterschrieben und sich die Angaben im Schadenformular damit zu eigen gemacht hat), < kann sich die Versicherungsnehmerin von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit nicht dadurch entlasten, - daß sie sich bei zweifelsfreier Formularfrage nach dem Kaufpreis widersprüchlich auf Irrtum beruft (anfängliche Behauptung, sie habe den tatsächlichen Neupreis angegeben; spätere Behauptung, sie sei davon ausgegangen, daß das Kfz nach Einbauten dem Neupreis von 36.000 DM entsprochen habe; schließlich Rückkehr zur anfänglichen Behauptung), - daß die Versicherungsnehmerin nicht nachvollziehbar dargetan hat, daß sie an einer richtigen Beantwortung der Frage nach Kaufpreis des Kfz wegen starker nervlicher Anspannung gehindert gewesen sei und daß allein ihre Gemütsverfassung der Grund dafür gewesen sei, daß sie den für sie sie günstigeren höheren Listenpreis genannt habe, - daß sie die Falschangabe freiwillig korrigiert habe (da Korrektur erst nach zweimaliger Falschangabe, als der Versicherer die Vorlage des Kaufvertrages verlangt hat), < trifft ein schweres Verschulden i.S.d. Relevanz-Rspr. (da sie nach Lage der Dinge mit der vorsätzlichen Falschangabe

OLG Köln (9 U 132/95) | Datum: 07.11.1995

S.a. OLG Zweibrücken SP 1995, 47, 48. MDR 1996, 472 r+s 1996, 256 r+s 1996, 299 [...]

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