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Die Belehrungspflicht des Versicherers in der Kaskoversicherung, Kaskoversicherung, daß bewußt unwahre Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes auch dann führen, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, ist bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer alles Notwendige getan hat, damit der Versicherungsnehmer unschwer Kenntnis von der Belehrung nehmen konnte. Ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall die Belehrung liest oder sich durch Dritte, von ihm zur Unterstützung herangezogener Personen zu Kenntnis bringen läßt, ist unerheblich.
S.a. OLG Hamm SP 1994, 190; OLG Hamm SP 1995, 147; OLG Hamm SP 1995, 21. SP 1995, 410 [...]
Das AG muß grundsätzlich nicht deshalb von der Verwerfung des gegen einen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG Abstand nehmen, weil außer dem Betroffenen in der Hauptverhandlung auch Zeugen ausgeblieben sind.
S.a. BGH NJW 1992, 2494 ; OLG Koblenz, NZV 1994, 332 . DAR 1996, 33 [...]