Sortieren nach
1. Der Versicherungsnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er sein Fahrzeug mit laufendem Motor am Straßenrand abstellt, ohne die Handbremse zu betätigen oder den Wahlhebel des Automatikgetriebes aus der Stellung 'D' in die für das Parken vorgesehene Stellung 'P' zu bringen. 2. Ist der Ehemann der Versicherungsnehmer Leasingnehmer, Besitzer und Halter des Fahrzeugs, das zu seinem Betriebsvermögen gehört, und trägt er sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten wie KfzÄVersicherung, KfzÄSteuer, Benzin, Reparaturen und Leasingraten, so ist er als deren Repräsentant anzusehen.
S.a. LG Köln, VersR 1994, 1414 ; Kampmann VersR 1994, 277. VersR 1996, 225 r+s 1996, 171 [...]