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1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen. Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1 VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll. 2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1 VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist. 3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser 'Streubereich' zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.). 4. Unter diesem Aspekt wird in Rechtsprechung und Lehre vielfach die Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Obmannsentscheids von vorneherein verneint, wenn die Meinungen im Gutachterausschuß um weniger als 15 % voneinander abgewichen waren. 5. Jedoch kann die Frage einer offensichtlichen Abweichung einer Gutachterbewertung von der wirklichen Sachlage nicht schematisch an dem prozentualen Grad der Abweichung zu anderen sachkundigen Schadenfeststellungen beurteilt werden. 6. Deshalb muß auch in Fällen geringerer Abweichung der Ergebnisse der von Versicherer und Versicherungsnehmer benannten Gutachter wie auch des

OLG Frankfurt/Main (25 U 162/94) | Datum: 13.01.1995

S.a. OLG Köln SP 1995, 309; AG Köln SP 1995, 52; AG Gelder SP 1993, 219. SP 1995, 306 [...]

1. Auf Vorsatz hinsichtlich Fahruntüchtigkeit kann allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (hier 1,84 o/oo) und im Blut gefundener Cannabinoide (hier 76 ng) nicht geschlossen werden. 2. Bei einem Blutalkoholkonzentrationswert von 2 o/oo an aufwärts kann volle Schuldfähigkeit nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters bejaht werden. 3. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß sich ein Kraftfahrer bei einer Blutalkoholkonzentration bestimmter Höhe seiner Fahruntüchtigkeit stets bewußt ist. Zwar kann die Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels ein gewichtiges Indiz für die Bejahung des Vorsatzes in Bezug auf die Fahruntüchtigkeit darstellen, da sich nach dem Konsum erheblicher Mengen Alkohols und Drogen dem Täter schon häufig aufgrund der Kenntnis dieser Trink- bzw. Genußmengen Bedenken im Hinblick auf seine Fahruntüchtigkeit aufdrängen werden. Für eine Verurteilung bedarf es allerdings stets des Nachweises, daß der Täter auch im konkreten Einzelfall Bedenken aufgrund der ihm bekannten Menge des genossenen Alkohols bzw. Rauschmittels hatte, bzw. daß er am Fortbestehen seiner Fahrtüchtigkeit zweifelte. 4. Ein schematischer Vorsatznachweis etwa mit der Überlegung, der Angeklagte wisse, wieviel der konsumiert habe, müsse daher aufgrund der Selbstprüfung, zu der er vor Fahrtantritt verpflichtet sei, seine Fahruntüchtigkeit gekannt oder diese jedenfalls für möglich gehalten haben, steht mit rechtsmedizinischen Erkenntnissen nicht in Einklang.

OLG Frankfurt/Main (3 Ss 70/95) | Datum: 28.03.1995

Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte die Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Ferner entzog es ihr die Fahrerlaubnis, zog ihren Führerschein ein und setzte eine Sperrfrist für die [...]

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