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»Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes: a) Wird im Urteil gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat. b) Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht, wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.

BGH (4 StR 170/95) | Datum: 19.12.1995

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, wegen fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§§ 3 Abs. 3 , 49 Abs. 1 Nr. 3 StPO , § 24 StVG ) [...]

Der Versicherungsnehmer hat das äußere Bild der Entwendung des versicherten Pkw (hier: Daimler-Benz 300 E) nicht bewiesen, - wenn das Kfz mit dem darin zurückgelassenen Kfz-Schein von dem Parkplatz einer Diskothek entwendet worden sein soll und nach Estland ausgeführt worden ist, - wenn der Versicherungsnehmer bei seiner Anhörung vor dem Senat ausgesagt hat, daß seine Ehefrau bei der Fahrt zur Diskothek ca. 32 km mit ihrem Pkw hinter ihm hergefahren sei, daß er seinen Pkw zunächst in der Nähe der Diskothek abgestellt habe, daß seine Frau ihren Pkw hinter seinem geparkt habe, daß sie eine Std. zusammen in dem Straßencafé vor der Diskothek gewesen seien, daß er etwa eine halbe Std. nach dem Wegfahren seiner Frau den Pkw auf den Parkplatz der Diskothek gefahren habe, - wenn die Ehefrau des Versicherungsnehmers als Zeugin ausgesagt hat, an dem betreffenden Abend von einer Freundin kommend zur Diskothek gefahren zu sein, sich in dem Straßencafé zu ihrem Mann gesetzt und den Pkw ihres Mannes zu dieser Zeit auf dem Parkplatz der Diskothek gesehen zu haben, - wenn der Versicherungsnehmer seine Aussage auf Nachfrage dahingehend eingeschränkt hat, nicht mehr ganz ausschließen zu können, daß seine Frau nicht unmittelbar hinter ihm hergefahren, sondern fünf Minuten später angekommen sei, aber noch genau zu wissen, daß er seinen Pkw zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf dem Parkplatz der Diskothek abgestellt hatte, - wenn der Versicherungsnehmer und seine Frau die Diskothek öfter aufgesucht haben und erhebliche Zweifel bestehen, ob die Angaben der Ehefrau des Versicherungsnehmers und die Aussagen eines weiteren Zeugen den fraglichen Abend betreffen. Die Angaben des Versicherungsnehmers allein (§ 141 ZPO) reichen hier für den Beweis des Versicherungsfalls wegen mehrerer Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen und wegen fehlenden Eindrucks der Glaubwürdigkeit nicht aus (Wechsel im Vortrag hinsichtlich von Zeugen für das Abstellen des Kfz und

OLG Köln (9 U 205/94) | Datum: 06.12.1995

r+s 1996, 298 [...]

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