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§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO konkretisiert den Anwendungsbereich der Generalklausel des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO in bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen, daß ein Einschreiten zur Abwehr der festgestellten konkreten Gefahr geeignet und erforderlich ist. Jene Vorschrift setzt nicht voraus, daß die zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe eingesetzte Versuchsmaßnahme als endgültige Regelung rechtmäßig angeordnet werden darf. Sie verlangt nur die Eignung und Erforderlichkeit des Verkehrsversuchs zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels.
NJW 1996, 2049 NVwZ 1996, 929 NZV 1996, 214 VRS 91, 317 ZfS 1996, 280 [...]
»Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch überraschungsfreie Ausschilderung stufenweise (hier: zunächst 120 km/h, 100 km/h) auf 80 km/h beschränkt, so kann ein Fahrzeugführer seine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht damit rechtfertigen, er habe sich dem Geschwindigkeitstrichter mit 250 km/h genähert.«
DAR 1996, 290 NZV 1996, 209 VRS 91, 131 VerkMitt 1996, 69 [...]