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1. Wird dem Betroffenen das Führen eines Fahrzeugs mit die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel zur Last gelegt, so ist es zulässig, wenn in dem Bußgeldbescheid zur Darstellung der Mängel auf ein als Anlage beigefügtes Gutachten Bezug genommen wird. Hierdurch werden die dem Betroffenen zur Last gelegten Fahrzeugmängel so genau geschildert, daß eine Verwechslung mit anderen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen ist. Für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist es ohne Bedeutung, ob die Schilderung der Mängel auch so konkret ist, daß sie eine Subsumtion unter die angeführten Bußgeldvorschriften erlaubt. 2. Führt jemand ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand, so verletzt er lediglich die jeweils in Betracht kommenden Sondervorschriften nach § 30 ff, 69a StVZO, nicht aber zugleich auch § 23 StVO. Die Vorschrift des § 23 StVO findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, wenn eine solche Sondervorschrift fehlt. 3. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO liegt unter anderem vor, wenn bei verkehrsüblichen Gebrauch des Kraftfahrzeuges vermeidbare Gefährdungen wegen dessen Beschaffenheit zu erwarten sind. Es genügt die bloße abstrakte Gefahr, eine tatsächliche Gefährdung ist nicht erforderlich. a) Der Betrieb eines Fahrzeugs mit porösen Reifenflanken ist nur dann unzulässig, unzulässig, wenn bei ihrer weiteren Verwendung die Gefahr des Platzens besteht. b) Allein da Fehlen einer Radkappe vermag einen Verstoß nicht zu begründen. Es ist vielmehr festzustellen, ob die durch das Fehlen der Radkappe freigelegten Teile so hervorragen, daß sie Personen, die mit dem Fahrzeug in Berührung kommen, besonders gefährden. c) Ölundichtigkeiten und Durchrostungen vermögen eine Verstoß nur zu begründen, wenn von ihnen eine erhebliche Gefährdung (größere austretende Ölmengen, Gefährdung Dritter durch scharfkantige Stellen) ausgeht.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 258/95 - (OWi) 108/95 I) | Datum: 27.07.1995

Das Amtsgericht hat den Betroffenen 'wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 23 Abs. 1 , 49 Abs. 1 Ziffer 22 StVO in Verbindung mit §§ 30 Abs. 1, 35a Abs. 2, 36 Abs. 1, 49 Abs. 1, 53 Abs. 1, 60 Abs. 3 in Verbindung [...]

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