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»Es begründet allein keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn die Gemeinde aufgrund örtlicher Gegebenheiten optimale Baumscheiben zur Bewässerung nicht herstellen kann. Langanhaltende Trockenheit begründet keine allgemeine Erfahrung, daß deshalb bestimmte Äste überraschend abbrechen können (hier: Turgordruckverlust).«
OLG Düsseldorf (18 U 55/94) | Datum: 13.10.1994
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