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1. a) Daß ein Versicherungsnehmer, der den Diebstahl des während des Urlaubs in Italien entwendeten Kfz erst nach der Rückkehr nach Deutschland dem Versicherer angezeigt hat, die Obliegenheit gekannt hat, den Versicherungsfall dem Versicherer innerhalb einer Woche, also auch von Italien aus, schriftlich anzuzeigen (§ 7 I Abs. 2 S. 1 AKB), kann nicht ohne weiteres angenommen werden, so daß auch nicht ohne weiteres von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit ausgegangen werden kann. 1. b) Daß ein Versicherungsnehmer, der die Anzeigepflicht des § 7 I Abs. 2 S. 1 AKB nicht gekannt und den Diebstahl des während des Urlaubs in Italien entwendeten Kfz erst nach der Rückkehr nach Deutschland dem Versicherer angezeigt hat, - mag als objektiv besonders schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, - ist dem Versicherungsnehmer jedoch subjektiv nur dann vorzuwerfen, wenn er erkennen mußte, daß der Versicherer nach der Anzeige hätte Maßnahmen ergreifen können, die zu einem Wiederauffinden des Kfz oder zu einer leichteren Durchsetzung eines möglichen Regreßanspruchs gegen die Täter des Diebstahls führen konnte (hier verneint). 2. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht noch nicht dadurch grob fahrlässig, daß er in der Schadenanzeige und einem Fragebogen des Versicherers solche weitergehenden Geschehnisse nicht schildert, nach denen dort nicht gefragt wird (hier: Erpressung nach Versicherungsfall und Verhaftung des Erpressers). 3. Nach Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Versicherer treffen den Versicherungsnehmer im allgemeinen keine Aufklärungsobliegenheiten mehr.

OLG Düsseldorf (4 U 151/93) | Datum: 16.08.1994

OLGReport-Düsseldorf 1995, 3 r+s 1994, 404 [...]

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