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1. Ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der Sperrzeit ist anzunehmen, wenn bei Beibehaltung der regulären Sperrzeit ab 1 Uhr die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Nachbarschaft, insbesondere für die Bewohner der angrenzenden Grundstücke, unzumutbare Lärmbelästigungen entstehen, die insbesondere in der Nachtzeit nicht hinzunehmen sind. 2. Zu den Lärmbelästigungen, die von einer Gaststätte ausgehen und die der Nachbarschaft unter Umständen nicht zuzumuten sind, gehören neben Geräuschen aus einer Gaststätte insbesondere der Gaststättenverkehrs- und Besucherlärm, der durch die An- und abfahrenden Fahrzeuge und die Unterhaltungen der Besucher entsteht. 3. Dabei sind nicht nur diejenigen Verkehrsbewegungen einer Gaststätte zuzurechnen, die sich unmittelbar auf ihrem Grundstück ergeben. Zu berücksichtigen ist auch derjenige Verkehrs- und Besucherlärm, der auf öffentlichen Flächen, z.B. auf der Straße erfolgt, wenn er ohne weiteres von dem übrigen Verkehrs- und Straßenlärm unterschieden werden kann. 4. Da der durch eine Gaststätte ausgelöste Verkehrs- und Besucherlärm in der Regel sehr kurzfristig und unerwartet auftritt, ist für diesen nicht so sehr der allgemeine Geräuschpegel ausschlaggebend. Vielmehr ist - wenn überhaupt Meßwerte berücksichtigt werden - wesentlich auf die jeweils durch diese Geräusche erzielten Spitzenwerte abzustellen, da derartige besonders hohe, kurzfristige Geräusche vor allem nachts während der allgemeinen Nachtruhe besonders störend sind. 5. Verursacht eine Gaststätte unzumutbare nächtliche Geräuschbelästigungen für die Anwohner, ist das Ermessen der Behörde auf Vorverlegung der Sperrzeit auf Null reduziert, wenn keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. 6. Da die Nachtzeit um 22 Uhr beginnt, erfordert der Schutz der Nachtruhe der Anwohner in der Regel die Vorverlegung der Sperrzeit auf 22 Uhr, weil davon auszugehen ist, daß mit

OVG Nordrhein-Westfalen (4 B 2746/93) | Datum: 25.01.1994

Zur Zufahrtmöglichkeit siehe BVerwG, ZfS 1995, 117, m.w.H. im Hinweis u. HessVGH, ZfS 1995, 119. Zum Gaststättenverkehrslärm s. a. OVG Bremen, ZfS 1994, 151, m.w.H. im Hinweis S. 152. ZfS 1995, 158 [...]

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