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Leitsätze (der Redaktion) [p] Kfz-Unfallschaden infolge Durchfahrens eines 15 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenen Umleitungsstrecke: [p] a) gebotene Anpassung des in § 23 StraßenVO enthaltenen strengen Haftungsmaßstabs an das heutige Rechtsverständnis (Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht); [p] b) Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht (hier: zumutbare wöchentliche Überprüfung der Strecke, erforderliche - ggf. notdürftige - Beseitigung schwerer Mängel); [p] c) Bemessung der Betriebsgefahr eingedenk der Tatsache, daß in den neuen Bundesländern grundsätzlich mit schadhaften Straßen zu rechnen ist; [p] d) Mithaftung des Geschädigten infolge zu geringen Abstands beim Fahren innerhalb einer Kolonne.Sachverhalt [p] Die Klägerin (Kl.) begehrt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. [p] T., Sohn der Kl., befuhr am 4.2.1993 gegen 7.30 Uhr mit dem Pkw, dessen Eigentümerin die Kl. war, das R.-Ufer in Dresden. Diese Straße war im Unfallzeitpunkt eine Umleitungsstrecke für eine andere vielbefahrene Straße in Dresden gewesen. Hierauf befand sich ein 15 cm tiefes Schlagloch. T. ist mit beiden Rädern der rechten Seite des streitgegenständlichen Pkws dort durchgefahren. Er war von dem Schlagloch überrascht worden und hatte keine Gelegenheit mehr, auszuweichen, wobei er räumlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. In diesem Augenblick herrschte jedoch Gegenverkehr. Zu jener Zeit war diese Straße stark befahren. Es herrschte Kolonnenverkehr, so daß die Fahrzeug dicht an dicht hintereinander gefahren sind.

LG Dresden (4 O 4564/93) | Datum: 28.03.1994

[p] Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. [p] \ma§ 23 Abs. 1 StraßenVO als Anspruchsgrundlage\en Die Kl. kann gemäß § 23 Abs. 1 StraßenVO Schadensersatz verlangen. Danach sind Rechtsträger oder [...]

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