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»1. Hat der Verteidiger des Betroffenen in dessen Anwesenheit im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet, legt der Betroffene dann aber gleichwohl Rechtsbeschwerde ein, so hat das Rechtsbeschwerdegericht auf einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG den auf die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Begründung der Rechtsbeschwerde gestützten Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts aufzuheben und selbst über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde umfassend zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht zu dem Ergebnis kommt, daß der Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. 2. Läßt sich im Freibeweisverfahren nicht feststellen, daß der Betroffene dem Verteidiger ausdrücklich eine Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht erteilt hat, so kann allein aus dem Umstand, daß der Betroffene dem in seiner Anwesenheit erklärten Rechtsmittelverzicht des Verteidigers nicht widersprochen hat, keine solche ausdrückliche Ermächtigung abgeleitet werden. 3. Verwirft das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde wegen nicht formgerechter Anbringung der Rechtsbeschwerdebegründung als unzulässig, ehe die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde abgelaufen war, so hindert dies den weiteren Ablauf der Begründungsfrist nicht, wenn der Beschluß dem Betroffenen erst nach deren Ablauf zugestellt wird.«

BayObLG (3 ObOWi 63/94) | Datum: 28.07.1994

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene durch Urteil vom 22.3.1993 wegen vorsätzlicher Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 5.000 DM. Der Verteidiger der Betroffenen, dem Vollmacht zu Protokoll [...]

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