Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 18 .
Sortieren nach   

1. Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist eine Meßstrecke von etwa 500 Metern ausreichend, wenn sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug während der Messung vergrößert. 2. Vergrößert sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen, wobei das kontrollierende Fahrzeug eine gleichbleibende Geschwindigkeit einhält, auf einer Meßstrecke von 500 Meter um 100 Meter (also 1/5 der Meßstrecke), ist nach den Grundsätzen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung ein Geschwindigkeitszuschlag (hier: 1/6) zulässig. 3. Bei einer Vorbelastung des Betroffenen durch drei zum Teil einschlägige erhebliche Verkehrsverstöße sowie bei vorsätzlicher Begehung des hier abzuurteilenden Verstoßes ist die Verhängung einer Geldbuße von 500,-- DM nicht zu beanstanden, auch wenn für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h lediglich eine Regelgeldbuße von 300,-- DM vorgesehen ist. 4. Liegt ein grober Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vor, so bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes. Ausnahmsweise kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich die Tat von den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV genannten Regelfällen zugunsten des Betroffenen unterscheidet (BGHSt 38, 125). 5. Eine innerhalb von vier Monaten begangene wiederholte erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigt den Vorwurf der beharrlichen Pflichtverletzung (OLG Düsseldorf NZV 1994, 41).

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 64/94 - (OWi) 47/94 I) | Datum: 15.03.1994

DAR 1994, 284 NZV 1994, 239 VRS 87, 218 [...]

Leitsätze (der Redaktion) [p] Kfz-Unfallschaden infolge Durchfahrens eines 15 cm tiefen Schlaglochs auf einer stark befahrenen Umleitungsstrecke: [p] a) gebotene Anpassung des in § 23 StraßenVO enthaltenen strengen Haftungsmaßstabs an das heutige Rechtsverständnis (Anwendung der allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht); [p] b) Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht (hier: zumutbare wöchentliche Überprüfung der Strecke, erforderliche - ggf. notdürftige - Beseitigung schwerer Mängel); [p] c) Bemessung der Betriebsgefahr eingedenk der Tatsache, daß in den neuen Bundesländern grundsätzlich mit schadhaften Straßen zu rechnen ist; [p] d) Mithaftung des Geschädigten infolge zu geringen Abstands beim Fahren innerhalb einer Kolonne.Sachverhalt [p] Die Klägerin (Kl.) begehrt Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. [p] T., Sohn der Kl., befuhr am 4.2.1993 gegen 7.30 Uhr mit dem Pkw, dessen Eigentümerin die Kl. war, das R.-Ufer in Dresden. Diese Straße war im Unfallzeitpunkt eine Umleitungsstrecke für eine andere vielbefahrene Straße in Dresden gewesen. Hierauf befand sich ein 15 cm tiefes Schlagloch. T. ist mit beiden Rädern der rechten Seite des streitgegenständlichen Pkws dort durchgefahren. Er war von dem Schlagloch überrascht worden und hatte keine Gelegenheit mehr, auszuweichen, wobei er räumlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Gegenfahrbahn zu fahren. In diesem Augenblick herrschte jedoch Gegenverkehr. Zu jener Zeit war diese Straße stark befahren. Es herrschte Kolonnenverkehr, so daß die Fahrzeug dicht an dicht hintereinander gefahren sind.

LG Dresden (4 O 4564/93) | Datum: 28.03.1994

[p] Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet. [p] \ma§ 23 Abs. 1 StraßenVO als Anspruchsgrundlage\en Die Kl. kann gemäß § 23 Abs. 1 StraßenVO Schadensersatz verlangen. Danach sind Rechtsträger oder [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 18 .