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1. Wird in der Insassenunfallversicherung die Versicherungsleistung ohne Zustimmung des Versicherten an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, so kann der Versicherte nicht auf einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer verwiesen werden, vielmehr ist der Versicherer ihm gegenüber nochmals zur Leistung verpflichtet. 2. Dem Mitversicherten in der Insassenunfallversicherung kann die fehlende Klagebefugnis dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Versicherungsnehmer es ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten gegenüber dem Versicherer geltend zu machen (Einwand der unzulässigen Rechtsausübung). Ein billigenswerter Grund liegt nicht schon darin, daß der Versicherungsnehmer wegen der an ihn mangels Zustimmung des Versicherten ohne Erfüllungswirkung ausgezahlten Versicherungsleistung mit einer Rückforderung des Versicherers aus ungerechtfertigter Bereicherung rechnen muß.
nicht rechtskräftig nicht rechtskräftig VersR 1994, 1098 ZfS 1995, 26 r+s 1994, 438 [...]
Wird ein privater Autokäufer von einem Kraftfahrzeughändler über Art und Ausmaß des Unfallschadens nur in unvollständiger und verharmlosender Weise informiert, so daß ihm der wahre Umfang der Beschädigungen nicht klar werden kann, obwohl der betreffende Händler die Unfallschäden in seiner eigenen Werkstatt beseitigt hat, so liegt darin ein arglistiges Verschweigen eines Mangels des Fahrzeugs.
OLGReport-Düsseldorf 1994, 77 SP 1994, 296 ZfS 1994, 210 [...]