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A. 1. Eine Rettungshandlung kann i.S.v. § 63 Abs. 1 S. 1 VVG geboten sein, obwohl der Versicherungsnehmer nicht nach § 62 VVG zu ihrer Vornahme verpflichtet war. 2. Konnte die Rettungshandlung nur einheitlich zur Abwendung versicherter und nichtversicherter Schäden ergriffen werden, so sind die Aufwendungen auch dann geboten, wenn die Rettungshandlung nur deshalb gerechtfertigt war, weil sie auch dem Schutz nichtversicherter Güter diente. 3. Die Kosten sind dann im Verhältnis der abzuwendenden versicherten zu den nichtversicherten Schäden aufzuteilen. Dabei bleiben in der Sachversicherung abgewendete Personenschäden außer Betracht. Ein vereinbarter Selbstbehalt ist zu berücksichtigen. B. 1. Für den Bereich der Sachversicherung (hier: Kraftfahrt-Fahrzeug-Teilversicherung) hat die bisher strittige Frage, ob die Rettungspflicht nach § 62 VVG zur Voraussetzung hat, daß der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, durch die Entscheidung des BGH (r+s 1991, 116 = VersR 1991, 459 mit Darstellung der Gegenmeinung) eine Klärung erfahren. Danach ist es für die Rettungspflicht ausreichend, daß der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht. Dem schließt sich der Senat an. 2. Wenn sich der Versicherungsnehmer darauf beruft, eine Rettungsmaßnahme ergriffen zu haben, weil der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand, muß er ohne Beweiserleichterungen den Vollbeweis erbringen, daß der Versicherungsfall unmittelbar bevorstand. 3. Der Versicherungsnehmer kann Rettungsmaßnahmen i.S.d. § 63 VVG auch dann für geboten halten, wenn er dazu nicht nach § 62 VVG verpflichtet ist. Rettungskostenersatz kann also auch für Maßnahmen verlangt werden, die über die Obliegenheit des § 62 VVG hinausgehen. Insoweit stellt sich die Regelung nach §§ 62, 63 VVG als 'Rettungsrecht' des Versicherungsnehmers dar, nämlich Maßnahmen gegen den Schaden auf Kosten des Versicherungsnehmers zu ergreifen (vgl. Martin SVR 2. Aufl. W II 30). 4. In Fällen, in denen eine Aufteilung der Kosten

OLG Karlsruhe (4 U 324/92) | Datum: 16.09.1993

VersR 1994, 468 ZfS 1994, 216 r+s 1994, 286 [...]

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